So, ich hab zwei schriftliche Stellungnahmen:
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1.
Sehr geehrter Herr XXXXX,
aus rechtlicher Sicht muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es sich durch die Einführung des Kapitel 28 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung auf der Bundeswasserstraße Donau genauso wie von Ihnen in Ihrer E-Mail beschrieben verhält.
Nach § 7.02 Nr. 1, i) darf ein Fahrzeug (.....) auf Wasserflächen, die mit Tafelzeichen E.17, E.22 und E.24 gekennzeichnet sind, nicht stillliegen.
Ein Fahrzeug wird wie folgt definiert: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff.
Und stillliegend ist ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die/das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXX
Fachbereich Schifffahrt
Schifffahrt Donau
TelefonXXXXX
2.
Sehr geehrter Herr XXXXX,
das WSA arbeitet zusammen mit der GDWS an einer Lösung der neu entstandenen Situation.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXX
Fachbereich Schifffahrt
Sachbearbeiter für Schifffahrtsangelegenheiten
Telefon XXXXX
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Na dann lassen wir uns einmal überraschen.
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Gruß Axel
* Lebenskünstler, Gaunereien aller Art *
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